A) Umzug aus privaten Gründen:

Sie können die Lohnkosten Ihres geplanten Umzuges steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkennt 20 % der Lohnsumme, bis maximal 1.200,-- € jährlich als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Dieser Betrag wird von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgezogen!

Allerdings gibt es dazu einige Voraussetzungen, die Sie bitte beachten: Der Umzug muss unbar bezahlt werden. Das heißt der Rechnungsbetrag muss überwiesen werden. Praxisgerecht überweisen Sie kurz vor Umzug etwa 70 Prozent des zu erwartenden Betrages auf unser Konto; den Rest begleichen Sie nach Rechnungserhalt.

Genauere Informationen bekommen sie hier vom Bundesfinanzministerium.

B) Umzug aus beruflichen Gründen:
Die Kosten eines Umzugs aus beruflichen Gründen können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, wenn
• Sie einen neuen Job antreten oder versetzt werden und deswegen in eine andere Stadt ziehen müssen.
• Sie durch den Umzug näher an Ihrem Arbeitsplatz wohnen, beispielsweise mindestens neun Kilometer (einfache Strecke) oder sich Ihre Fahrzeit zum Job um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzt.
• wenn Sie eine Zweitwohnung (beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung) aufgeben.

Das können Sie von der Steuer absetzen:

Möbelspediteur, alle nachweisbaren Kosten inklusive Umzugspersonal, Transportversicherung und Lagerkosten. Zwei Fahrten zur Wohnungssuche und -besichtigung plus Tage und Übernachtungsgeld. Reisekosten, damit die Familie zum neuen Wohnort kommt. Miete für die neue Wohnung, falls Sie diese mieten mussten, aber noch nicht nutzen konnten. Maklergebühren, neuer Herd und neue Öfen, wenn in der neuen Wohnung keine vorhanden oder die alten Geräte nicht benutzbar sind, beispielsweise weil kein Gasanschluss in der neuen Wohnung ist. Nachhilfeunterricht für die Kinder, falls dieser durch den Wohnungswechsel erforderlich wird. Höchstbetrag: 1.381 Euro pro Kind. Bis zur Hälfte werden diese Ausgaben voll und darüber hinaus bis zu 75 Prozent berücksichtigt. Sonstige Umzugskosten: Dazu zählen: Anzeigen- und Telefonkosten für die Wohnungssuche, Trinkgelder, Montagekosten für den Herd, Öfen, Lampen, neue Rollos, Schulbücher und Umschulungskosten für die Kinder, Passänderungen, Kfz-Ummeldung, An- und Ummeldung von Telefon- und Kabelanschluss. Anerkannt werden außerdem die Kosten für die Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, wenn dies laut Mietvertrag der Mieter übernehmen muss.Anstelle von Einzelnachweisen können Pauschalen angesetzt werden: 550 Euro für Singles, 1.099 Euro für Ehepaare und 242 Euro für jedes weitere Familienmitglied.

Alle Steutipps ohne Gewähr!!